November 2026
Zinssatz von 5,5 % für Bewertungszwecke verfassungsgemäß
Die Klägerin hatte von ihrem 78 Jahre alten Onkel ein Grundstück erhalten. Sie verpflichtete sich im Gegenzug zur Zahlung einer lebenslangen monatlichen Geldrente an ihn in Höhe von 1.000 €, also 12.000 € jährlich. Im notariellen Vertrag hatten die Parteien für Zwecke der Schenkungsteuer die Kapitalisierung der Geldzahlung mit einem Zinssatz von 0,5 % vereinbart. Das Finanzamt hingegen wendete den höheren gesetzlichen Zinssatz des Bewertungsrechts i. H. v. 5,5 % an. Unter Anwendung der amtlichen Sterbetafel ergab sich für Zwecke der Schenkungsteuer eine Zuwendung von knapp 87.000 €.
Hiergegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Einspruch gegen den Schenkungsteuerbescheid Klage mit der Begründung, dass in einer Niedrigzinsphase ein angenommener Zinssatz von 5,5 % zu hoch sei. Dies habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach einer langjährigen Niedrigzinsphase für den steuerlichen Zinssatz von 6 % bestätigt. Entsprechendes müsse für den Bewertungszinssatz von 5,5 % gelten.
Doch der BFH entschied anders. Die Entscheidung des BVerfG zum steuerlichen Zinssatz lasse sich nicht ohne Weiteres auf das Bewertungsrecht übertragen, denn die Vollverzinsung solle einen Liquiditäts- und Zinsvorteil ausgleichen, während die Kapitalisierung im Bewertungsrecht bei Zahlung lebenslanger Renten, Versorgungsleistungen sowie Wohn- und Nießbrauchsrechten das Ziel verfolge, den Barwert typisiert zu bestimmen. Der Gesetzgeber habe hier einen weiteren Gestaltungs- und Typisierungsspielraum.
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