Oktober 2026
Direktionsrecht – Grenzen bei der Zuweisung anderer Tätigkeiten
Dieses Direktionsrecht des Arbeitgebers dient nur der Konkretisierung des vertraglich vereinbarten Tätigkeitsinhalts, beinhaltet aber nicht das Recht zu einer Änderung des Vertragsinhalts.
Voraussetzung der wirksamen Zuweisung einer anderweitigen Tätigkeit ist regelmäßig, dass die neu zugewiesene Tätigkeit als gleichwertig anzusehen ist. Beinhaltet die neu zugewiesene Tätigkeit eine deutliche Verkleinerung des bisherigen Aufgaben- und Verantwortungsbereichs, stellt dies i. d. R. eine unzulässige Zuweisung geringerwertiger Tätigkeiten dar. Das gilt unabhängig davon, ob trotz der geringwertigen Tätigkeit die bisherige Vergütung fortgezahlt wird.
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