Juni 2026
Keine GEMA-Lizenz für TV- und Radioweiterleitung
Der Bundesgerichtshof legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vor. Hintergrund war die Auslegung des Begriffs der „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie. Nach dieser Richtlinie haben Urheber grundsätzlich das ausschließliche Recht zu entscheiden, ob ihre Werke öffentlich wiedergegeben werden dürfen.
Der EuGH entschied am 30.4.2026 jedoch, dass die Weiterleitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen über ein Kabelsystem in die Zimmer eines Seniorenwohnheims keine öffentliche Wiedergabe darstellt. Die Bewohner eines Seniorenwohnheims seien kein „neues Publikum“, an das die Rechteinhaber bei der ursprünglichen Ausstrahlung nicht gedacht hätten. Zudem erfolge die Weitersendung nicht über ein anderes spezifisches technisches Verfahren.
Damit ist für die bloße Weiterleitung der Programme innerhalb eines Seniorenwohnheims keine zusätzliche Lizenz der GEMA erforderlich.
Kontakt
Ingolstadt
Ansprechpartnerin:
Olivia Grabinski
Neuburger Straße 57
85057 Ingolstadt
T: 08 41 49 12-0
ingolstadt@freihof-partner.de
Bürozeiten:
Mo – Do: 8 – 12 und 13 – 17 Uhr
Fr: 8 – 12 Uhr
und nach Vereinbarung
Vohburg
Ansprechpartnerin:
Beate Schachtner
Hohenstaufenstraße 6
85088 Vohburg
T: 084 57 92 79-0
vohburg@freihof-partner.de
Bürozeiten:
Mo – Fr: 8 – 12 Uhr
und nach Vereinbarung
Pfaffenhofen
Ansprechpartnerin:
Manuela Tangermann
Ledererstraße 2
85276 Pfaffenhofen
T: 084 41 499 95-0
pfaffenhofen@freihof-partner.de
Bürozeiten:
Mo – Do: 8 – 12 und 13 – 17 Uhr
Fr: 8 – 12 Uhr
und nach Vereinbarung