Februar 2025
Verkürzung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege
Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2024 vernichtet werden:
- Aufbewahrungsfrist 8 Jahre (ab 1.1.2025; bis 31.12.2024,
falls 10 Jahre noch nicht abgelaufen sind)*:
Rechnungen und Buchungsbelege - Aufbewahrungsfrist 10 Jahre (wie bisher)*:
Bücher, Inventare, Bilanzen, Offene-Posten-Buchführung – d.h. Bücher mit Eintragungen vor dem 1.1.2015, Bilanzen und Inventare, die vor dem 1.1.2015 aufgestellt sind, sowie Belege mit Buchfunktion. - Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*:
Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige Unterlagen – d.h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 1.1.2019 entstanden sind.
Bilanzielle Rückstellungen für die Aufbewahrung von Unterlagen sind bei kürzeren Aufbewahrungsfristen in der Regel zu reduzieren.
* Dies gilt nicht, soweit Bescheide noch nicht bestandskräftig sind bzw. Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren anhängig sind oder eine Außenprüfung angekündigt wurde.
Bitte unbedingt beachten: Es sollten jedoch keine Unterlagen ohne Rücksprache mit dem Steuerberater vernichtet werden.
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